KONZILSDOKUMENT DIE ORTHODOXE DIASPORA
Η ΟΡΘΟΔΟΞΗ ΔΙΑΣΠΟΡΑ-THE ORTHODOX DIASPORΑ
GRIECHISCH-ORTHODOXE METROPOLIE VON DEUTSCHLAND
ΙΕΡΑ ΜΗΤΡΟΠΟΛΗΣ ΓΕΡΜΑΝΙΑΣ
GRIECHISCH-ORTHODOXE METROPOLIE VON DEUTSCHLAND
ΙΕΡΑ ΜΗΤΡΟΠΟΛΗΣ ΓΕΡΜΑΝΙΑΣ
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Konzilsdokument Die OrthodoxeDiaspora
DIE ORTHODOXE DIASPORA
Das Heilige und Große Konzil der Orthodoxen Kirche hat sich mit dem
Thema der kanonischen Organisation der orthodoxen Diaspora befasst und
die von der IV. Präkonziliaren Panorthodoxen Konferenz (Chambésy, 2009)
und die von Synaxis der Vorsteher der Orthodoxen Autokephalen Kirchen
(21.-28. Januar 2016) vorgelegten Texte „Orthodoxe Diaspora“ und
„Satzung der Bischofskonferenzen in der orthodoxen Diaspora“ besprochen
und mit kleinen Veränderungen folgendermaßen genehmigt:
1. a) Es wurde festgestellt, dass es der gemeinsame Wille aller
heiligen orthodoxen Ortskirchen ist, dass das Problem der orthodoxen
Diaspora schnellstmöglich gelöst und eine Regelung für die Diaspora
getroffen wird, die mit der orthodoxen Ekklesiologie und der kanonischen
Überlieferung und Praxis der orthodoxen Kirche übereinstimmt.
b) Ebenso wurde festgestellt, dass in der gegenwärtigen Situation ein
unmittelbarer Übergang zur genauen kanonischen Ordnung der Kirche, nach
der es an jedem Ort nur einen einzigen Bischof geben kann, aus
geschichtlichen und pastoralen Gründen nicht realisierbar ist. Deshalb
wird beschlossen, die von der IV. Präkonziliaren Konferenz beschlossenen
Bischofskonferenzen bis auf weiteres beizubehalten, bis die
Voraussetzungen für eine strikt kanonische Lösung gereift sind.
2. a) Den Bischofskonferenzen in jeder der unten erwähnten Regionen
gehören alle als kanonisch anerkannten Bischöfe der jeweiligen Region
an. Gleichwohl bleiben sie weiterhin Bischöfe der kanonischen
Jurisdiktion, der sie aktuell angehören.
b) Diese Bischofskonferenzen werden aus allen Bischöfen der
jeweiligen Region bestehen, die sich in kanonischer Gemeinschaft mit
allen heiligen orthodoxen Kirchen befinden, und werden vom jeweils
Ersten der zur Kirche von Konstantinopel gehörenden Bischöfe präsidiert,
und für den Fall, dass es keinen gibt, von dem dann nach der Ordnung
der Diptychen vorgesehenen. Die Bischofskonferenzen haben einen
Geschäftsführenden Ausschuss, der aus den ersten Bischöfen der
unterschiedlichen Jurisdiktionen, die es in der jeweiligen Region gibt.
besteht.
c) Aufgabe und Verantwortung dieser Bischofskonferenzen wird die
Sorge um die Sichtbarmachung der Einheit der Orthodoxie und die
Entfaltung gemeinsamen Handelns aller Orthodoxen in jeder Region sein,
zur Erfüllung der pastoralen Bedürfnisse der dort lebenden orthodoxen
Christen, zur gemeinsamen Repräsentation aller Orthodoxen gegenüber den
Nicht-Orthodoxen und der ganzen Gesellschaft dieser Region, zur
Förderung der theologischen Ausbildung und der kirchlichen Erziehung
etc. Die diesbezüglichen Entscheidungen werden mit der Zustimmung aller
in der Bischofskonferenz repräsentierten Kirchen, d. h. einstimmig,
getroffen.
3.. Die Regionen. in denen in einer ersten Phase Bischofskonferenzen konstituiert werden sollen, sind die folgenden:
l. Kanada
II. Vereinigte Staaten von Amerika
III. Lateinamerika
IV. Australien, Neuseeland und Ozeanien
V. Großbritannien und Irland
VI. Frankreich
VII. Belgien, Niederlande und Luxemburg
VIII. Österreich
IX. Italien und Malta
X. Schweiz und Liechtenstein
XI. Deutschland
XII. Skandinavien (außer Finnland)
XIII. Spanien und Portugal
4.. Die Bischöfe der Diaspora, die in der Diaspora residieren und
Kirchengemeinden in mehreren Regionen haben‚ sind Mitglieder der
Bischofskonferenzen auch dieser Regionen.
5.. Die Bischofskonferenzen beschneiden nicht die administrative bzw.
kirchenrechtliche Kompetenz ihrer bischöflichen Mitglieder, noch
begrenzen sie deren Rechte in der Diaspora. Die Bischofskonferenzen
zielen auf die Ausbildung einer gemeinsamen Position der orthodoxen
Kirche zu unterschiedlichen Fragen, ohne dass dies eine Einschränkung
der Rechte ihrer bischöflichen Mitglieder bedeutet, die Ansichten ihrer
eigenen Kirchen gegenüber der Gesellschaft zu vertreten, denn sie stehen
ihnen gegenüber weiter in der Verantwortung.
6.. Die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen berufen alle
Versammlungen (liturgische, pastorale, administrative etc.) der Bischöfe
ihrer Region ein und leiten sie. In grundlegenden allgemeinen Fragen,
die gemäß Beschluss der Bischofskonferenz eine panorthodoxe
Stellungnahme verlangen, muss sich der Vorsitzende an den Ökumenischen
Patriarchen wenden, damit das Weitere so geregelt werden kann, wie dies
panorthodox üblich ist.
7.. Die orthodoxen Ortskirchen sind verpflichtet, alles zu
unterlassen, was den oben beschriebenen Weg zu einer kanonischen Lösung
der Diasporafrage behindern könnte, etwa die Vergabe von bereits
vorhandenen Bischofstiteln, vielmehr alles zu tun, was möglich ist, um
die Arbeit der Bischofskonferenzen und die Wiederherstellung der
kanonischen Ordnung in der Diaspora zu erleichtern.
Satzung der Bischofskonferenzen in der orthodoxen Diaspora
Artikel 1
1. Alle orthodoxen Bischöfe in jeder der vom Heiligen und Großen
Konzil genannten Regionen, die sich in kanonischer Gemeinschaft mit
allen autokephalen orthodoxen Ortskirchen befinden, bilden eine eigene
Bischofskonferenz.
2. Mitglieder der Bischofskonferenz sind auch die orthodoxen
Bischöfe, die nicht in der betreffenden Region residieren, die aber
einen pastoralen Dienst an den Gemeinden in dieser Region ausüben.
3. Bischöfe. die im Ruhestand sind, und Bischöfe, die zur Visitation
in der Region weilen, dürfen, sofern sie die in Abschnitt i genannten
Voraussetzungen erfüllen, zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen
werden, ohne dass ihnen Stimmrecht eingeräumt werden darf.
Artikel 2
Zweck der Bischofsversammlung ist es, die Einheit der orthodoxen
Kirche sichtbar zu machen, die Zusammenarbeit der Kirchen in allen
Bereichen des pastoralen Dienstes zu unterstützen, die Interessen der
Gemeinden, die den orthodoxen kanonischen Bischöfen der Region
unterstehen, zu wahren und zu fördern.
Artikel 3
Die Bischofskonferenz hat einen Geschäftsführenden Ausschuss, der
sich aus den ersten Bischöfen jeder kanonischen Kirche der Region
zusammensetzt.
Artikel 4
1.. Die Bischofskonferenz und ihr Geschäftsführender Ausschuss haben
einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden oder zwei
stellvertretende Vorsitzende, einen Sekretär und einen Schatzmeister
sowie weitere von der Konferenz zu bestimmende Verantwortliche.
2.. Der Vorsitzende ist ex officio der Erste unter den Bischöfen des
Ökumenischen Patriarchats und für den Fall seiner Abwesenheit derjenige
Bischof, der ihm in der Rangfolge der Diptychen folgt. Der Vorsitzende
der Bischofskonferenz beruft die Sitzungen ein, leitet ihre Arbeiten und
ist der Erste bei Konzelebrationen. Wenn Verhandlungen der
Bischofskonferenz zu einer einstimmigen Entscheidung führen, vertritt
der Vorsitzende (oder kraft Delegation ein anderes Mitglied der
Bischofsversammlung) vor dem Staat, der Gesellschaft oder anderen
Religionsgemeinschaften die gemeinsame Stellungnahme der orthodoxen
Diözesen der Region.
Artikel 5
1.. Die Kompetenzen der Bischofskonferenz sind:
a) Die Sorge für die Bewahrung der Einheit und die Zusammenarbeit der
Orthodoxen Kirche der Region in all ihren Verpflichtungen in den
Bereichen der Theologie, der Ekklesiologie, des Kirchenrechts, der
Spiritualität, der Philanthropie, der Erziehung und der Mission;
b) Die Koordination und die Förderung von Aktivitäten gemeinsamen
Interesses in den Bereichen der Seelsorge, der Katechese, des
liturgischen Lebens, der Herausgabe von religiöser Literatur, der
Massenmedien, der kirchlichen Erziehung etc.;
c) Die Beziehungen zu den Nicht-Orthodoxen und den Angehörigen anderer Religionen;
d) Alles, was die Verpflichtung der Orthodoxen Kirche in ihren
Beziehungen zu der Gesellschaft und den staatlichen Behörden betrifft;
e) Die Vorbereitung eines Konzepts für die Organisation der Orthodoxen in der jeweiligen Region auf kanonischer Grundlage;
2.. Die Festlegung von Kompetenzen darf auf keinen Fall in die
diözesane Jurisdiktion eines Bischofs eingreifen und die Rechte seiner
Kirche einschränken. Das betrifft auch deren Beziehungen zu
internationalen Organisationen, zur Staatsgewalt, zur Gesellschaft, zu
den Massenmedien, zu den anderen Konfessionen, zu den staatlichen und
interkonfessionellen Organisationen und zu den anderen Religionen. In
besonderen sprachlichen, pädagogischen oder auch pastoralen Fragen einer
Kirche kann die Bischofskonferenz auch mit der Kirchenleitung der
betreffenden Kirche zusammenarbeiten, so dass die Vielfalt der
nationalen Traditionen die Einheit der Orthodoxie in der Gemeinschaft
des Glaubens und im Bund der Liebe bestätigt.
Artikel 6
1.. Die Bischofskonferenz nimmt die Wahl der Bischöfe der Region zur
Kenntnis und registriert sie sowie ihre Zugehörigkeit zu den Heiligsten
Autokephalen Orthodoxen Kirchen.
2.. Sie prüft und bestimmt den kanonischen Status jener Ortsgemeinden
der Region, die keine kanonische Zugehörigkeit zu einer der Heiligsten
Autokephalen Orthodoxen Kirchen haben.
3.. Sie ist verpflichtet, jede juristische Entscheidung, die von dem
zuständigen Bischof bezüglich eines seiner Kleriker getroffen wurde, zu
registrieren, damit diese Entscheidung von den Orthodoxen Kirchen der
Region umgesetzt wird.
Artikel 7
1.. Die Bischofskonferenz tritt wenigstens einmal jährlich auf
Einladung des Vorsitzenden zusammen. Sie kann so oft zusammentreten, wie
es dem Exekutivausschuss nötig erscheint, oder auf schriftlichen und
begründeten Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder.
2.. Der Exekutivausschuss tritt auf Einladung des Vorsitzenden einmal
im Quartal oder, so oft es ihm notwendig erscheint, zusammen, bzw. auf
schriftlichen und begründeten Antrag eines Drittels seiner Mitglieder.
3.. Die Einladungen zur Einberufung der Bischofskonferenz werden, es
sei denn, dass außergewöhnliche Gründe anderes erfordern, zwei Monate im
Voraus versandt. Für die Einberufung des Exekutivausschusses genügt es,
wenn die Einladung eine Woche vorher ergeht. Der Einladung ist auch
eine Tagesordnung mit den notwendigen Unterlagen beigefügt.
4.. Die Tagesordnung muss in der jeweils ersten Sitzung der Konferenz
gebilligt werden und kann nicht modifiziert werden, es sei denn durch
ein Votum der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Artikel 8
Der Exekutivausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner
Mitglieder anwesend sind. Die Bischofskonferenz ist beschlussfähig, wenn
die absolute Mehrheit ihrer Mitglieder unter Einschluss ihres
Vorsitzenden anwesend ist.
Artikel 9
Die Arbeit der Bischofskonferenz erfolgt in Übereinstimmung mit den
Prinzipien der orthodoxen synodalen Tradition unter Leitung ihres
Vorsitzenden, der auch die Verantwortung für die Ausführung ihrer
Entscheidungen trägt.
Artikel 10
1.. Die Entscheidungen der Bischofskonferenz werden einstimmig gefällt.
2.. In Fragen allgemeinen Interesses, die nach dem Dafürhalten der
Bischofskonferenz eine panorthodoxe Regelung verlangen, wendet sich ihr
Vorsitzender an den Ökumenischen Patriarchen, damit dieser das Weitere
so regeln kann, wie dies panorthodox üblich ist.
Artikel 11
1.. Auf Beschluss der Bischofskonferenz können aus ihren Mitgliedern
Kommissionen gebildet werden, die sich mit Mission, mit liturgischen,
pastoralen, wirtschaftlichen, pädagogischen. ökumenischen und anderen
Themen befassen. Der Vorsitzende jeder dieser Kommissionen ist eines der
bischöflichen Mitglieder der Konferenz.
2.. Die Mitglieder dieser Kommissionen, Kleriker oder Laien, werden
vom Exekutivausschuss bestimmt. Es können auch Berater und Experten zur
Teilnahme an den Sitzungen der Bischofskonferenz oder des
Exekutivausschusses geladen werden. Ihre Teilnahme an einer Sitzung
räumt ihnen jedoch kein Stimmrecht ein.
Artikel 12
1.. Die Bischofskonferenz erlässt bei Notwendigkeit ihre eigene
interne Geschäftsordnung zum Zweck der Ergänzung und der Umsetzung der
obigen Anordnungen entsprechend den Bedürfnissen ihrer Region und in
Würdigung des kanonischen Rechts der Orthodoxen Kirche
2.. Alle juristischen und wirtschaftlichen Fragen, welche die
Tätigkeit der Bischofskonferenz betreffen, müssen unter Berücksichtigung
der Gesetze der Länder der jeweiligen Regon, in welcher die Bischöfe
der Bischofskonferenz ihren Dienst ausüben, entschieden werden.
Artikel 13
Die Bildung einer neuen, die Teilung oder die Auflösung einer
bestehenden Bischofskonferenz oder die Verschmelzung zweier oder
mehrerer Konferenzen geschieht durch Beschluss der Zusammenkunft der
Vorsteher der Orthodoxen Kirchen auf Antrag einer Kirche oder eines der
Vorsitzenden einer Bischofskonferenz an den Ökumenischen Patriarchen.
+ Bartholomaios von Konstntinopel, Vorsitzender
+ Theodoros von Alexandrien
+ Theofilos von Jerusalem
+ Irinej von Serbien
+ Daniel von Rumänien
+ Chrysostomos von Neu-Justiniana und ganz Zypern
+ Hieronymos von Athen und ganz Griechenland
+ Sawa von Warschau und ganz Polen
+ Anastasios von Tirana und ganz Albanien
+ Rostislav von Presov und ganz Tschechien und der Slowakei
(Es folgen die Namen weiterer 152 Bischöfe aus den zehn Delegationen)