Τετάρτη 6 Ιουλίου 2016

KONZILSDOKUMENT DIE ORTHODOXE DIASPORA

KONZILSDOKUMENT DIE ORTHODOXE DIASPORA
 Η ΟΡΘΟΔΟΞΗ ΔΙΑΣΠΟΡΑ-THE ORTHODOX DIASPORΑ
 GRIECHISCH-ORTHODOXE METROPOLIE VON DEUTSCHLAND
ΙΕΡΑ ΜΗΤΡΟΠΟΛΗΣ ΓΕΡΜΑΝΙΑΣ

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Konzilsdokument Die OrthodoxeDiaspora

DIE ORTHODOXE DIASPORA


Das Heilige und Große Konzil der Orthodoxen Kirche hat sich mit dem Thema der kanonischen Organisation der orthodoxen Diaspora befasst und die von der IV. Präkonziliaren Panorthodoxen Konferenz (Chambésy, 2009) und die von Synaxis der Vorsteher der Orthodoxen Autokephalen Kirchen (21.-28. Januar 2016) vorgelegten Texte „Orthodoxe Diaspora“ und „Satzung der Bischofskonferenzen in der orthodoxen Diaspora“ besprochen und mit kleinen Veränderungen folgendermaßen genehmigt:

1. a) Es wurde festgestellt, dass es der gemeinsame Wille aller heiligen orthodoxen Ortskirchen ist, dass das Problem der orthodoxen Diaspora schnellstmöglich gelöst und eine Regelung für die Diaspora getroffen wird, die mit der orthodoxen Ekklesiologie und der kanonischen Überlieferung und Praxis der orthodoxen Kirche übereinstimmt.

b) Ebenso wurde festgestellt, dass in der gegenwärtigen Situation ein unmittelbarer Übergang zur genauen kanonischen Ordnung der Kirche, nach der es an jedem Ort nur einen einzigen Bischof geben kann, aus geschichtlichen und pastoralen Gründen nicht realisierbar ist. Deshalb wird beschlossen, die von der IV. Präkonziliaren Konferenz beschlossenen Bischofskonferenzen bis auf weiteres beizubehalten, bis die Voraussetzungen für eine strikt kanonische Lösung gereift sind.

2. a) Den Bischofskonferenzen in jeder der unten erwähnten Regionen gehören alle als kanonisch anerkannten Bischöfe der jeweiligen Region an. Gleichwohl bleiben sie weiterhin Bischöfe der kanonischen Jurisdiktion, der sie aktuell angehören.

b) Diese Bischofskonferenzen werden aus allen Bischöfen der jeweiligen Region bestehen, die sich in kanonischer Gemeinschaft mit allen heiligen orthodoxen Kirchen befinden, und werden vom jeweils Ersten der zur Kirche von Konstantinopel gehörenden Bischöfe präsidiert, und für den Fall, dass es keinen gibt, von dem dann nach der Ordnung der Diptychen vorgesehenen. Die Bischofskonferenzen haben einen Geschäftsführenden Ausschuss, der aus den ersten Bischöfen der unterschiedlichen Jurisdiktionen, die es in der jeweiligen Region gibt. besteht.

c) Aufgabe und Verantwortung dieser Bischofskonferenzen wird die Sorge um die Sichtbarmachung der Einheit der Orthodoxie und die Entfaltung gemeinsamen Handelns aller Orthodoxen in jeder Region sein, zur Erfüllung der pastoralen Bedürfnisse der dort lebenden orthodoxen Christen, zur gemeinsamen Repräsentation aller Orthodoxen gegenüber den Nicht-Orthodoxen und der ganzen Gesellschaft dieser Region, zur Förderung der theologischen Ausbildung und der kirchlichen Erziehung etc. Die diesbezüglichen Entscheidungen werden mit der Zustimmung aller in der Bischofskonferenz repräsentierten Kirchen, d. h. einstimmig, getroffen.

3.. Die Regionen. in denen in einer ersten Phase Bischofskonferenzen konstituiert werden sollen, sind die folgenden:

l. Kanada
II. Vereinigte Staaten von Amerika
III. Lateinamerika
IV. Australien, Neuseeland und Ozeanien
V. Großbritannien und Irland
VI. Frankreich
VII. Belgien, Niederlande und Luxemburg
VIII. Österreich
IX. Italien und Malta
X. Schweiz und Liechtenstein
XI. Deutschland
XII. Skandinavien (außer Finnland)
XIII. Spanien und Portugal

4.. Die Bischöfe der Diaspora, die in der Diaspora residieren und Kirchengemeinden in mehreren Regionen haben‚ sind Mitglieder der Bischofskonferenzen auch dieser Regionen.

5.. Die Bischofskonferenzen beschneiden nicht die administrative bzw. kirchenrechtliche Kompetenz ihrer bischöflichen Mitglieder, noch begrenzen sie deren Rechte in der Diaspora. Die Bischofskonferenzen zielen auf die Ausbildung einer gemeinsamen Position der orthodoxen Kirche zu unterschiedlichen Fragen, ohne dass dies eine Einschränkung der Rechte ihrer bischöflichen Mitglieder bedeutet, die Ansichten ihrer eigenen Kirchen gegenüber der Gesellschaft zu vertreten, denn sie stehen ihnen gegenüber weiter in der Verantwortung.

6.. Die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen berufen alle Versammlungen (liturgische, pastorale, administrative etc.) der Bischöfe ihrer Region ein und leiten sie. In grundlegenden allgemeinen Fragen, die gemäß Beschluss der Bischofskonferenz eine panorthodoxe Stellungnahme verlangen, muss sich der Vorsitzende an den Ökumenischen Patriarchen wenden, damit das Weitere so geregelt werden kann, wie dies panorthodox üblich ist.

7.. Die orthodoxen Ortskirchen sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den oben beschriebenen Weg zu einer kanonischen Lösung der Diasporafrage behindern könnte, etwa die Vergabe von bereits vorhandenen Bischofstiteln, vielmehr alles zu tun, was möglich ist, um die Arbeit der Bischofskonferenzen und die Wiederherstellung der kanonischen Ordnung in der Diaspora zu erleichtern.


Satzung der Bischofskonferenzen in der orthodoxen Diaspora

Artikel 1

1. Alle orthodoxen Bischöfe in jeder der vom Heiligen und Großen Konzil genannten Regionen, die sich in kanonischer Gemeinschaft mit allen autokephalen orthodoxen Ortskirchen befinden, bilden eine eigene Bischofskonferenz.

2. Mitglieder der Bischofskonferenz sind auch die orthodoxen Bischöfe, die nicht in der betreffenden Region residieren, die aber einen pastoralen Dienst an den Gemeinden in dieser Region ausüben.

3. Bischöfe. die im Ruhestand sind, und Bischöfe, die zur Visitation in der Region weilen, dürfen, sofern sie die in Abschnitt i genannten Voraussetzungen erfüllen, zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, ohne dass ihnen Stimmrecht eingeräumt werden darf.

Artikel 2

Zweck der Bischofsversammlung ist es, die Einheit der orthodoxen Kirche sichtbar zu machen, die Zusammenarbeit der Kirchen in allen Bereichen des pastoralen Dienstes zu unterstützen, die Interessen der Gemeinden, die den orthodoxen kanonischen Bischöfen der Region unterstehen, zu wahren und zu fördern.

Artikel 3

Die Bischofskonferenz hat einen Geschäftsführenden Ausschuss, der sich aus den ersten Bischöfen jeder kanonischen Kirche der Region zusammensetzt.

Artikel 4

1.. Die Bischofskonferenz und ihr Geschäftsführender Ausschuss haben einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden oder zwei stellvertretende Vorsitzende, einen Sekretär und einen Schatzmeister sowie weitere von der Konferenz zu bestimmende Verantwortliche.

2.. Der Vorsitzende ist ex officio der Erste unter den Bischöfen des Ökumenischen Patriarchats und für den Fall seiner Abwesenheit derjenige Bischof, der ihm in der Rangfolge der Diptychen folgt. Der Vorsitzende der Bischofskonferenz beruft die Sitzungen ein, leitet ihre Arbeiten und ist der Erste bei Konzelebrationen. Wenn Verhandlungen der Bischofskonferenz zu einer einstimmigen Entscheidung führen, vertritt der Vorsitzende (oder kraft Delegation ein anderes Mitglied der Bischofsversammlung) vor dem Staat, der Gesellschaft oder anderen Religionsgemeinschaften die gemeinsame Stellungnahme der orthodoxen Diözesen der Region.

Artikel 5

1.. Die Kompetenzen der Bischofskonferenz sind:
a) Die Sorge für die Bewahrung der Einheit und die Zusammenarbeit der Orthodoxen Kirche der Region in all ihren Verpflichtungen in den Bereichen der Theologie, der Ekklesiologie, des Kirchenrechts, der Spiritualität, der Philanthropie, der Erziehung und der Mission;
b) Die Koordination und die Förderung von Aktivitäten gemeinsamen Interesses in den Bereichen der Seelsorge, der Katechese, des liturgischen Lebens, der Herausgabe von religiöser Literatur, der Massenmedien, der kirchlichen Erziehung etc.;
c) Die Beziehungen zu den Nicht-Orthodoxen und den Angehörigen anderer Religionen;
d) Alles, was die Verpflichtung der Orthodoxen Kirche in ihren Beziehungen zu der Gesellschaft und den staatlichen Behörden betrifft;
e) Die Vorbereitung eines Konzepts für die Organisation der Orthodoxen in der jeweiligen Region auf kanonischer Grundlage;

2.. Die Festlegung von Kompetenzen darf auf keinen Fall in die diözesane Jurisdiktion eines Bischofs eingreifen und die Rechte seiner Kirche einschränken. Das betrifft auch deren Beziehungen zu internationalen Organisationen, zur Staatsgewalt, zur Gesellschaft, zu den Massenmedien, zu den anderen Konfessionen, zu den staatlichen und interkonfessionellen Organisationen und zu den anderen Religionen. In besonderen sprachlichen, pädagogischen oder auch pastoralen Fragen einer Kirche kann die Bischofskonferenz auch mit der Kirchenleitung der betreffenden Kirche zusammenarbeiten, so dass die Vielfalt der nationalen Traditionen die Einheit der Orthodoxie in der Gemeinschaft des Glaubens und im Bund der Liebe bestätigt.

Artikel 6

1.. Die Bischofskonferenz nimmt die Wahl der Bischöfe der Region zur Kenntnis und registriert sie sowie ihre Zugehörigkeit zu den Heiligsten Autokephalen Orthodoxen Kirchen.
2.. Sie prüft und bestimmt den kanonischen Status jener Ortsgemeinden der Region, die keine kanonische Zugehörigkeit zu einer der Heiligsten Autokephalen Orthodoxen Kirchen haben.
3.. Sie ist verpflichtet, jede juristische Entscheidung, die von dem zuständigen Bischof bezüglich eines seiner Kleriker getroffen wurde, zu registrieren, damit diese Entscheidung von den Orthodoxen Kirchen der Region umgesetzt wird.

Artikel 7

1.. Die Bischofskonferenz tritt wenigstens einmal jährlich auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Sie kann so oft zusammentreten, wie es dem Exekutivausschuss nötig erscheint, oder auf schriftlichen und begründeten Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder.
2.. Der Exekutivausschuss tritt auf Einladung des Vorsitzenden einmal im Quartal oder, so oft es ihm notwendig erscheint, zusammen, bzw. auf schriftlichen und begründeten Antrag eines Drittels seiner Mitglieder.
3.. Die Einladungen zur Einberufung der Bischofskonferenz werden, es sei denn, dass außergewöhnliche Gründe anderes erfordern, zwei Monate im Voraus versandt. Für die Einberufung des Exekutivausschusses genügt es, wenn die Einladung eine Woche vorher ergeht. Der Einladung ist auch eine Tagesordnung mit den notwendigen Unterlagen beigefügt.
4.. Die Tagesordnung muss in der jeweils ersten Sitzung der Konferenz gebilligt werden und kann nicht modifiziert werden, es sei denn durch ein Votum der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Artikel 8

Der Exekutivausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bischofskonferenz ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit ihrer Mitglieder unter Einschluss ihres Vorsitzenden anwesend ist.

Artikel 9

Die Arbeit der Bischofskonferenz erfolgt in Übereinstimmung mit den Prinzipien der orthodoxen synodalen Tradition unter Leitung ihres Vorsitzenden, der auch die Verantwortung für die Ausführung ihrer Entscheidungen trägt.

Artikel 10

1.. Die Entscheidungen der Bischofskonferenz werden einstimmig gefällt.
2.. In Fragen allgemeinen Interesses, die nach dem Dafürhalten der Bischofskonferenz eine panorthodoxe Regelung verlangen, wendet sich ihr Vorsitzender an den Ökumenischen Patriarchen, damit dieser das Weitere so regeln kann, wie dies panorthodox üblich ist.

Artikel 11

1.. Auf Beschluss der Bischofskonferenz können aus ihren Mitgliedern Kommissionen gebildet werden, die sich mit Mission, mit liturgischen, pastoralen, wirtschaftlichen, pädagogischen. ökumenischen und anderen Themen befassen. Der Vorsitzende jeder dieser Kommissionen ist eines der bischöflichen Mitglieder der Konferenz.
2.. Die Mitglieder dieser Kommissionen, Kleriker oder Laien, werden vom Exekutivausschuss bestimmt. Es können auch Berater und Experten zur Teilnahme an den Sitzungen der Bischofskonferenz oder des Exekutivausschusses geladen werden. Ihre Teilnahme an einer Sitzung räumt ihnen jedoch kein Stimmrecht ein.

Artikel 12

1.. Die Bischofskonferenz erlässt bei Notwendigkeit ihre eigene interne Geschäftsordnung zum Zweck der Ergänzung und der Umsetzung der obigen Anordnungen entsprechend den Bedürfnissen ihrer Region und in Würdigung des kanonischen Rechts der Orthodoxen Kirche
2.. Alle juristischen und wirtschaftlichen Fragen, welche die Tätigkeit der Bischofskonferenz betreffen, müssen unter Berücksichtigung der Gesetze der Länder der jeweiligen Regon, in welcher die Bischöfe der Bischofskonferenz ihren Dienst ausüben, entschieden werden.

Artikel 13

Die Bildung einer neuen, die Teilung oder die Auflösung einer bestehenden Bischofskonferenz oder die Verschmelzung zweier oder mehrerer Konferenzen geschieht durch Beschluss der Zusammenkunft der Vorsteher der Orthodoxen Kirchen auf Antrag einer Kirche oder eines der Vorsitzenden einer Bischofskonferenz an den Ökumenischen Patriarchen.


+ Bartholomaios von Konstntinopel, Vorsitzender
+ Theodoros von Alexandrien
+ Theofilos von Jerusalem
+ Irinej von Serbien
+ Daniel von Rumänien
+ Chrysostomos von Neu-Justiniana und ganz Zypern
+ Hieronymos von Athen und ganz Griechenland
+ Sawa von Warschau und ganz Polen
+ Anastasios von Tirana und ganz Albanien
+ Rostislav von Presov und ganz Tschechien und der Slowakei
(Es folgen die Namen weiterer 152 Bischöfe aus den zehn Delegationen)